§86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen.>
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18 Jahre alt sein müssen, das die angebotenen Gegenstände aus
der nationalsozialistischen Zeit nur zu Zwecken der
staatsbürgerlichen Aufklärung, Berichterstattung oder
Forschung gebraucht werden.
Mit dem Kauf verpflichtet sich der Käufer diese Dinge nur für
historisch-wissenschaftliche Zwecke zu erwerben und in keiner Weise
dieselben propagandistisch zu nutzen.
Eine solche Nutzung ist laut Paragraph 86 des StGB strafbar. Nur unter
diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.
§86 / §86a StGB
§86 Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen
verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die
Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
(1) im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in
der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in
Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
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